Information - Öffentliches Vergnügen

Wer ein öffentliches Vergnügen veranstalten will, muss dieses eine Woche vorher bei der Gemeinde schriftlich anzeigen (gemäß Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Sperlich (Zi.-Nr. 2.14) und Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.13)



  • Öffentlich heißt: die gesamte Bevölkerung hat Zugang.

 

  • Keine Vergnügen sind: religiöse, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen

                 (z. B. Vorträge, Theateraufführungen, Basare).

 

  • Anzeigeformular  ausfüllen und bei der Gemeinde einreichen (siehe untenstehenden Download)

              

  • Kostenpflichtige Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen ergehen:

                - wenn die Wochenfrist nicht gewahrt wird (gem. Art. 19 Abs. 3
                  LStVG)

                - wenn sicherheitsrechtliche Probleme gesehen werden

 

  • Untersagung der Veranstaltung:

                 wenn die sicherheitsrechtlichen Probleme durch Auflagen nicht beseitigt werden können.

 

  • Werden keine sicherheitsrechtlichen Probleme gesehen:

                 formloses Schreiben an den Veranstalter, in dem dieser auf seine ureigensten  Aufgaben
                 hingewiesen wird.

 

  • Evtl. sind weitere Erlaubnisse / Genehmigungen erforderlich; z. B.:

               - bei Ausschank von Alkohol (soweit nicht die Veranstaltung in eigenen
                 Räumen abgehalten wird, für die eine gaststättenrechtliche Dauerkonzession besteht):

  •  gaststättenrechtliche Gestattung
    - mit Antragstellung ist eine Getränkepreisliste vorzulegen.
    - Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen, müssen eine
      Bescheinigung/Belehrung im Sinne der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes
      erhalten haben.

                 Zuständiger Sachbearbeiter: Frau Hucke (Zi.-Nr. E.01)



- bei Benutzung von gemeindlichen Räumen:

  • Nutzungsgenehmigung

                 Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Trier (Zi.-Nr.1.02)



- bei Abhaltung einer Lotterie /Ausspielung / Verlosung:

  •  eine Genehmigung nach dem Glückspielwesen

                  Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Sperlich (Zi.-Nr. 2.14) und Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.13)



- bei Veranstaltungen im Freien und Bierzelten

  •  eine Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung über die Sperrzeit der Gemeinde

                 (siehe Homepage der Gemeinde unter Rathaus - Satzungen/Verordnungen)

                 Zuständiger Sachbearbeiter: Frau Hucke (Zi.-Nr. E.01)